Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0027

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z19
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs5
UVPG 2000 §3a Abs6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034

Rechtssatz

Die Bestimmung in Ziffer 19, des Anhangs 1 UVP-G 2000, wonach bei Litera a und b Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss, bezieht sich in Anbetracht des Gesetzeswortlauts unter anderem auch des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 und der eindeutigen Gesetzessystematik ausschließlich auf Änderungsvorhaben und nicht auf verfahrensgegenständliche Neuvorhaben vergleiche zur entsprechenden Auslegung des Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 UVP-G 2000 VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN). Da es sich beim projektgegenständlichen Einkaufszentrum um ein Neuvorhaben und nicht um die Änderung (Ausweitung) eines bereits bestehenden Einkaufszentrums handelt, ist weder Paragraph 3 a, Absatz 5, noch Absatz 6, UVP-G 2000 vorliegend anzuwenden. Dagegen bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken, zumal bei Umgehungsprojekten die 25 % Grenze nicht gilt vergleiche wiederum VwGH 2013/05/0077, mwN). Für allfällige zukünftige Kapazitätsausweitungen der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze muss hingegen die beantragte Ausweitung gemäß Ziffer 19, Spalte 3 zweiter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 25 % des Schwellenwerts nicht erreichen. Vielmehr genügt für eine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 nach Maßgabe der Ziffer 19, Spalte 3 letzter Satz des Anhangs 1 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, das Erreichen der Mindestschwelle infolge der Ausweitung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L09

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040027_20210428L08