Für die Kumulierung der Auswirkungen nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Wenn das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 30). Dabei handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben, unter der keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und keine Einzelfallprüfung durchzuführen sind (vgl. VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).Für die Kumulierung der Auswirkungen nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Wenn das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 30). Dabei handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben, unter der keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und keine Einzelfallprüfung durchzuführen sind vergleiche VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).