Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0027

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §4
UVPG 2000 §5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0028
Ra 2019/04/0029
Ra 2019/04/0030
Ra 2019/04/0031
Ra 2019/04/0032
Ra 2019/04/0033
Ra 2019/04/0034

Rechtssatz

Für die Kumulierung der Auswirkungen nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Wenn das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 30). Dabei handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben, unter der keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und keine Einzelfallprüfung durchzuführen sind vergleiche VwGH 31.7.2007, 2006/05/0221). Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L06

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040027_20210428L06