Bereits aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Z 2 EisenbahnG 1957, der auf "die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge (...)" (und nicht auf "die Auflassung eines in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergangs") abstellt, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber eine gesamthafte Betrachtungsweise der in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergänge vor Augen hatte. Eisenbahnkreuzungen, deren Auflassung vom Eisenbahnunternehmen beantragt wird, können innerhalb einer Gemeinde so nahe beisammen liegen, dass erforderliche Umgestaltungsmaßnahmen zumindest teilweise nicht bloß einem der zur Auflassung beantragten Eisenbahnübergänge zuzuordnen sind. Da das Gesetz auch für den Fall der Auflassung "mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge" ausdrücklich vorsieht, dass das "in diesem Zusammenhang" umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sein muss, ist daraus abzuleiten, dass die Behörde (bzw. im Fall einer Beschwerde das VwG) eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller zur Auflassung beantragten, im Gemeindegebiet gelegenen Eisenbahnübergänge vorzunehmen hat.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957, der auf "die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge (...)" (und nicht auf "die Auflassung eines in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergangs") abstellt, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber eine gesamthafte Betrachtungsweise der in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergänge vor Augen hatte. Eisenbahnkreuzungen, deren Auflassung vom Eisenbahnunternehmen beantragt wird, können innerhalb einer Gemeinde so nahe beisammen liegen, dass erforderliche Umgestaltungsmaßnahmen zumindest teilweise nicht bloß einem der zur Auflassung beantragten Eisenbahnübergänge zuzuordnen sind. Da das Gesetz auch für den Fall der Auflassung "mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge" ausdrücklich vorsieht, dass das "in diesem Zusammenhang" umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sein muss, ist daraus abzuleiten, dass die Behörde (bzw. im Fall einer Beschwerde das VwG) eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller zur Auflassung beantragten, im Gemeindegebiet gelegenen Eisenbahnübergänge vorzunehmen hat.