Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957, der auf "die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge (...)" (und nicht auf "die Auflassung eines in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergangs") abstellt, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber eine gesamthafte Betrachtungsweise der in einem Gemeindegebiet gelegenen schienengleichen Eisenbahnübergänge vor Augen hatte. Eisenbahnkreuzungen, deren Auflassung vom Eisenbahnunternehmen beantragt wird, können innerhalb einer Gemeinde so nahe beisammen liegen, dass erforderliche Umgestaltungsmaßnahmen zumindest teilweise nicht bloß einem der zur Auflassung beantragten Eisenbahnübergänge zuzuordnen sind. Da das Gesetz auch für den Fall der Auflassung "mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge" ausdrücklich vorsieht, dass das "in diesem Zusammenhang" umzugestaltende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar sein muss, ist daraus abzuleiten, dass die Behörde (bzw. im Fall einer Beschwerde das VwG) eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung aller zur Auflassung beantragten, im Gemeindegebiet gelegenen Eisenbahnübergänge vorzunehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L09

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L09