Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0114
Entscheidungsdatum
21.05.2026
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 8 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)
Stammrechtssatz
Höhere Kosten für die Verlagerung des Verkehrs auf Ersatzwege stehen der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht schlechthin entgegen. Wird eine Umgestaltung erforderlich, so werden vielmehr sogar im Regelfall zunächst höhere Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen anfallen; für die Zulässigkeit der Anordnung zur Auflassung kommt es darauf an, ob die - im Vergleich zur Situation bei Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung - höheren Kosten für den betroffenen Verkehrsträger wirtschaftlich zumutbar sind. Da das Gesetz darauf abstellt, dass die erforderliche Umgestaltung "den Verkehrsträgern" wirtschaftlich zumutbar sein muss, erfordert dies zum einen die Bedachtnahme auf die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers (auch unter Berücksichtigung allfälliger für die Umgestaltung anzusprechender Zweckzuschüsse oder vergleichbarer Beiträge zur Erleichterung der Finanzierung), zum anderen - im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung - die Abwägung der entstehenden Kosten mit dem aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Nutzen, insbesondere für die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf beiden Verkehrsträgern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L07
Im RIS seit
23.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2024030114_20260521L11