Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Das VwG hat zunächst festzustellen, welche Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung", zu erwarten sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Tragung dieser Kosten den Verkehrsträgern zumutbar ist. Dieser Beurteilung wird in der Regel zugrunde zu legen sein, dass eine Kostentragung je zur Hälfte durch die beteiligten Verkehrsträger erfolgt, sofern nicht bereits eine abweichende Kostenteilung durch die Verkehrsträger vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in einem auf Antrag eines beteiligten Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren der antragstellende Verkehrsträger bereits durch die Antragstellung zu erkennen gibt, dass er die Auflassung in der beantragten Form als für ihn wirtschaftlich zumutbar ansieht, sodass sich in diesem Fall die Zumutbarkeitsprüfung auf die Auswirkungen für den gegenbeteiligten Verkehrsträger beschränken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L05

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L05

Rechtssatz für Ra 2020/03/0155

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0155

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 5 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Das VwG hat zunächst festzustellen, welche Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung", zu erwarten sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Tragung dieser Kosten den Verkehrsträgern zumutbar ist. Dieser Beurteilung wird in der Regel zugrunde zu legen sein, dass eine Kostentragung je zur Hälfte durch die beteiligten Verkehrsträger erfolgt, sofern nicht bereits eine abweichende Kostenteilung durch die Verkehrsträger vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in einem auf Antrag eines beteiligten Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren der antragstellende Verkehrsträger bereits durch die Antragstellung zu erkennen gibt, dass er die Auflassung in der beantragten Form als für ihn wirtschaftlich zumutbar ansieht, sodass sich in diesem Fall die Zumutbarkeitsprüfung auf die Auswirkungen für den gegenbeteiligten Verkehrsträger beschränken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030155.L02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030155_20201222L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0114

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 5 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Das VwG hat zunächst festzustellen, welche Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung", zu erwarten sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Tragung dieser Kosten den Verkehrsträgern zumutbar ist. Dieser Beurteilung wird in der Regel zugrunde zu legen sein, dass eine Kostentragung je zur Hälfte durch die beteiligten Verkehrsträger erfolgt, sofern nicht bereits eine abweichende Kostenteilung durch die Verkehrsträger vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in einem auf Antrag eines beteiligten Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren der antragstellende Verkehrsträger bereits durch die Antragstellung zu erkennen gibt, dass er die Auflassung in der beantragten Form als für ihn wirtschaftlich zumutbar ansieht, sodass sich in diesem Fall die Zumutbarkeitsprüfung auf die Auswirkungen für den gegenbeteiligten Verkehrsträger beschränken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L14

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030114_20260521L10