Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0114
Entscheidungsdatum
21.05.2026
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 5 (hier: nur die ersten zwei Sätze)
Stammrechtssatz
Das VwG hat zunächst festzustellen, welche Kosten für die Umgestaltung bzw. für Ersatzmaßnahmen, sowie für deren künftige "Erhaltung und Inbetriebhaltung", zu erwarten sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Tragung dieser Kosten den Verkehrsträgern zumutbar ist. Dieser Beurteilung wird in der Regel zugrunde zu legen sein, dass eine Kostentragung je zur Hälfte durch die beteiligten Verkehrsträger erfolgt, sofern nicht bereits eine abweichende Kostenteilung durch die Verkehrsträger vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in einem auf Antrag eines beteiligten Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren der antragstellende Verkehrsträger bereits durch die Antragstellung zu erkennen gibt, dass er die Auflassung in der beantragten Form als für ihn wirtschaftlich zumutbar ansieht, sodass sich in diesem Fall die Zumutbarkeitsprüfung auf die Auswirkungen für den gegenbeteiligten Verkehrsträger beschränken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L14
Im RIS seit
23.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2024030114_20260521L10