Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0114
Entscheidungsdatum
21.05.2026
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß § 48 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L03
Im RIS seit
23.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2024030114_20260521L03