Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030025_20200911L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0114

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L03

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030114_20260521L03