Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle BGBl I Nr 25/2010 in § 48 Abs 1 leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind (vgl VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, in Paragraph 48, Absatz eins, leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).