Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0023

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, in Paragraph 48, Absatz eins, leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030023.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030023_20160622L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0023 B 22. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, in Paragraph 48, Absatz eins, leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L01

Rechtssatz für Ra 2020/03/0155

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0155

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0023 B 22. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, in Paragraph 48, Absatz eins, leg cit neu eingefügt. Er setzt - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030155.L01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030155_20201222L01