Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Auflage betreffend das Aufstellen eines Windstärkemessgeräts sowie die Auflagen betreffend die Einhaltung von Sicherheitsabständen nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass alle diese Auflagen den Schutz von Personen, die sich (allfällig) im Nahebereich des gegenständlichen uLFZ aufhalten oder sich dorthin begeben, bezwecken und somit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine künftige EU-Regelung verweist, nach welcher kein Mindestabstand eingehalten werden müsse, ist festzuhalten, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051; 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, jeweils mwN). Inwiefern diese künftige Rechtslage "wie ein Sachverständigengutachten gewertet" werden könne, ist nicht nachvollziehbar.Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Auflage betreffend das Aufstellen eines Windstärkemessgeräts sowie die Auflagen betreffend die Einhaltung von Sicherheitsabständen nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass alle diese Auflagen den Schutz von Personen, die sich (allfällig) im Nahebereich des gegenständlichen uLFZ aufhalten oder sich dorthin begeben, bezwecken und somit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine künftige EU-Regelung verweist, nach welcher kein Mindestabstand eingehalten werden müsse, ist festzuhalten, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051; 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, jeweils mwN). Inwiefern diese künftige Rechtslage "wie ein Sachverständigengutachten gewertet" werden könne, ist nicht nachvollziehbar.