Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0081

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §24f
LuftfahrtG 1958 §24f Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Auflage betreffend das Aufstellen eines Windstärkemessgeräts sowie die Auflagen betreffend die Einhaltung von Sicherheitsabständen nicht im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich seien, genügt es darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass alle diese Auflagen den Schutz von Personen, die sich (allfällig) im Nahebereich des gegenständlichen uLFZ aufhalten oder sich dorthin begeben, bezwecken und somit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine künftige EU-Regelung verweist, nach welcher kein Mindestabstand eingehalten werden müsse, ist festzuhalten, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051; 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, jeweils mwN). Inwiefern diese künftige Rechtslage "wie ein Sachverständigengutachten gewertet" werden könne, ist nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030081_20210122L03