Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0017

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Rechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030017.J03

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2018030017_20180905J03

Rechtssatz für Ra 2018/03/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0064

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1;
EisbKrV 2012 §102 Abs3;
EisbKrV 2012 §102 Abs4;
EisbKrV 2012 §102 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030064.L02

Im RIS seit

04.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030064_20190313L02

Rechtssatz für Ro 2018/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0022

Entscheidungsdatum

31.05.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030022.J01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030022_20190531J02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L07

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L07