Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0063

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Rechtssatz

Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers - insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis - (ebenso wie Inhalte einer Ausschreibung) können für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen:

Andernfalls läge es in der Disposition einzelner Arbeitgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines nach der Rechtslage für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken. Dies wäre zudem mit dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren vergleiche VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN) nicht in Einklang zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030063.L05

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030063_20190924L05