Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers - insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis - (ebenso wie Inhalte einer Ausschreibung) können für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen:
Andernfalls läge es in der Disposition einzelner Arbeitgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines nach der Rechtslage für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken. Dies wäre zudem mit dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN) nicht in Einklang zu bringen.Andernfalls läge es in der Disposition einzelner Arbeitgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines nach der Rechtslage für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken. Dies wäre zudem mit dem dem WaffG 1996 allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren vergleiche VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN) nicht in Einklang zu bringen.