Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E6J
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §1a
EisenbahnG 1957 §74 Abs1
EURallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art3 Z2
62015CJ0489 CTL Logistics VORAB

Rechtssatz

Sofern die Revision aus dem Umstand, dass die "Marktinformation" nicht im Rahmen der von der Revisionswerberin erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020, sondern als separates Dokument veröffentlicht wurde, ableiten möchte, die SCK hätte nicht einschreiten dürfen, ist ihr zu entgegnen, dass es für die Beurteilung der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit nach Paragraph 74, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nicht von Relevanz sein kann, ob jene Angaben und Informationen, die von Gesetzes wegen zwingend in den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstellenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu enthalten sein haben, auch tatsächlich in diesen abgebildet sind. Andernfalls stünde es in der Disposition des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die von ihm zu erstellenden Bedingungen für die Nutzung der Schieneninfrastruktur der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Kontrolle zu entziehen und somit die Wirksamkeit der nach Unionsrecht zu gewährleistenden zentralen Überwachung durch die Regulierungsstelle vergleiche EuGH 9.11.2017, Rs C-489/15, CTL Logistics GmbH, Rn. 58; 76. Erwägungsgrund zur RL 2012/34/EU) zu unterwandern.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0489 CTL Logistics VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J06

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J06