Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0012
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn
Norm
DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 war die Festlegung der zur Anwendung kommenden Sicherung und der dadurch erwachsenden Kosten und deren Aufteilung in einer behördlichen Entscheidung zu verbinden, sodass die Behörde (auch) über die Festlegung der Kosten und deren Aufteilung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, in dem die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Von diesem Konzept der einheitlichen behördlichen Entscheidung über die Umgestaltung und die Kostentragung wurde mit dem DeregulierungsG 2001 abgegangen, wobei dies im zugrundeliegenden selbständigen Antrag (886 BlgNR 21. GP) lediglich pauschal mit "Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen" begründet wurde. Nach der neuen Regelung (die Änderungen durch die Novellen BGBl. I Nr. 125/2006 und I Nr. 25/2010 haben an dem durch das DeregulierungsG 2001 geschaffenen System nichts geändert) hat die Behörde nur mehr dann über die Kosten abzusprechen, wenn die Kostenteilung strittig bleibt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass im Regelfall eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werden kann (dies insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz gewissermaßen als Ausgangspunkt für die zwischen den Beteiligten gegebenenfalls zu führenden Verhandlungen festgelegten Rückfallsregelung einer gleichteiligen Kostentragung); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz weiterhin davon ausgeht, dass eine Entscheidung über die durch die Umgestaltung erwachsenden Kosten bereits vor dem Abschluss der Umgestaltung getroffen werden kann.Bis zum Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 war die Festlegung der zur Anwendung kommenden Sicherung und der dadurch erwachsenden Kosten und deren Aufteilung in einer behördlichen Entscheidung zu verbinden, sodass die Behörde (auch) über die Festlegung der Kosten und deren Aufteilung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, in dem die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Von diesem Konzept der einheitlichen behördlichen Entscheidung über die Umgestaltung und die Kostentragung wurde mit dem DeregulierungsG 2001 abgegangen, wobei dies im zugrundeliegenden selbständigen Antrag (886 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode lediglich pauschal mit "Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen" begründet wurde. Nach der neuen Regelung (die Änderungen durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, und römisch eins Nr. 25 aus 2010, haben an dem durch das DeregulierungsG 2001 geschaffenen System nichts geändert) hat die Behörde nur mehr dann über die Kosten abzusprechen, wenn die Kostenteilung strittig bleibt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass im Regelfall eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werden kann (dies insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz gewissermaßen als Ausgangspunkt für die zwischen den Beteiligten gegebenenfalls zu führenden Verhandlungen festgelegten Rückfallsregelung einer gleichteiligen Kostentragung); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz weiterhin davon ausgeht, dass eine Entscheidung über die durch die Umgestaltung erwachsenden Kosten bereits vor dem Abschluss der Umgestaltung getroffen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L01
Im RIS seit
23.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030012_20190626L01