Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0026

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;

Rechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L04

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020026_20180320L04

Rechtssatz für Ra 2018/02/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0173

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0026 B 20. März 2018 RS 4 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020173.L02

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020173_20180528L02

Rechtssatz für Ra 2018/02/0172

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0172

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0026 B 20. März 2018 RS 4 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020172.L02

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020172_20180529L02

Rechtssatz für Ra 2019/02/0106

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0106

Entscheidungsdatum

11.06.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole

Norm

EURallg
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0026 B 20. März 2018 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 56 a, GSpG 1989 VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017,) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 23, Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass Paragraph 23, Absatz 6, Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020106.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019020106_20190611L03