Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) bereits festgehalten, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, mwN). Gleiches gilt für die Verwertung von Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Sicherheitsbehörden für die Prüfung der Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 SPG.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) bereits festgehalten, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, mwN). Gleiches gilt für die Verwertung von Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Sicherheitsbehörden für die Prüfung der Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG.