Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0480

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0480

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) bereits festgehalten, dass eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung entfaltet. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, mwN). Gleiches gilt für die Verwertung von Stellungnahmen bzw. Einschätzungen der Sicherheitsbehörden für die Prüfung der Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010480.L04

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2019010480_20200128L04