Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0484

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0484

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §28 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Rechtssatz

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, erfordert eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EuGH, Tjebbes u.a., eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche nochmals VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN, sowie jüngst VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L06

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010484_20200312L06

Rechtssatz für Ra 2019/01/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0350

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EURallg
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §28 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0484 B 12. März 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, erfordert eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EuGH, Tjebbes u.a., eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche nochmals VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN, sowie jüngst VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010350.L02

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010350_20210929L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0381

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §28 Abs1
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0484 B 12. März 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2020, Ra 2020/01/0022, erfordert eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EuGH, Tjebbes u.a., eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird jedoch regelmäßig der vom VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach Paragraph 28, Absatz eins, StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche nochmals VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN, sowie jüngst VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010381.L02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2019010381_20211217L02