Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0100

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J

Norm

61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Selbst ohne jegliche Unterbrechung bzw. selbst bei Vorliegen eines Tatbestandes iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 wäre es dem Fremden aufgrund der Systematik der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 nicht möglich, vor Ablauf des im Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren den Arbeitgeber zu wechseln, zumal ansonsten die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für diesen Fall gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer einräumt, verlören vergleiche EuGH 15.10.1994, Eroglu, C-355/93). Der Fremde kann sich somit für die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber und damit den Neubeginn der in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 normierten Frist nicht auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220100.L06

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018220100_20190228L06