Selbst ohne jegliche Unterbrechung bzw. selbst bei Vorliegen eines Tatbestandes iSd Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 wäre es dem Fremden aufgrund der Systematik der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht möglich, vor Ablauf des im Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren den Arbeitgeber zu wechseln, zumal ansonsten die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für diesen Fall gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer einräumt, verlören (vgl. EuGH 15.10.1994, Eroglu, C-355/93). Der Fremde kann sich somit für die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber und damit den Neubeginn der in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 normierten Frist nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen.Selbst ohne jegliche Unterbrechung bzw. selbst bei Vorliegen eines Tatbestandes iSd Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 wäre es dem Fremden aufgrund der Systematik der schrittweisen Integration in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 nicht möglich, vor Ablauf des im Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgesehenen Zeitraumes von drei Jahren den Arbeitgeber zu wechseln, zumal ansonsten die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Spiegelstrich für diesen Fall gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer einräumt, verlören vergleiche EuGH 15.10.1994, Eroglu, C-355/93). Der Fremde kann sich somit für die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber und damit den Neubeginn der in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 normierten Frist nicht auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 berufen.