Auf Grundlage der im § 87 Abs. 2 VfGG 1953 statuierten Bindungswirkung ist das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG 1953 kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG 1953 erteilten Auftrag entspricht (VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 statuierten Bindungswirkung ist das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG 1953 erteilten Auftrag entspricht (VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).