Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0014

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §67 Abs1
SMG 1997 §39 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des VwGH zur Suchtgiftdelinquenz, wonach diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082), sowie auf jene Rechtsprechung, der zufolge es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN) verweist, bedeutet dies nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre vergleiche etwa zu einem Fall, in dem - wie hier - das Strafgericht nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG vorgegangen ist, VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001). Vielmehr ist auch diesfalls die Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190014.L03

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018190014_20180301L03