Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0014

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1

Rechtssatz

Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190014.L02

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018190014_20180301L02