Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

21

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass Spiele und Wetten - wenn im Übermaß betrieben - sozialschädliche Folgen haben vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua., C-316/07, Rn. 75). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717 aus 2012,). Bereits im Österreichischen Staatswörterbuch von Mischler/Ulbrich, Wien 1907, wird von Dorrek zum Stichwort "Monopole" festgehalten, dass in manchen Gewerbe- und Handelszweigen die freie Privatkonkurrenz "gemeingefährlich" sei, ein über die engste Grenze des Unvermeidlichen hinauswachsender Betrieb nicht zu wünschen sei und der Staatsbetrieb die Aufgabe zu erfüllen habe, sich bei Ausübung des betreffenden Gewerbes von der Schädlichkeit der Privatkonkurrenz frei zu halten bzw. das Gewerbe überhaupt nur in den notwendigsten Grenzen auszuüben; zu diesen "Gewerbezweigen" zählte bereits 1907 das Glücksspiel. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L23

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170048_20180711L21