Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/17/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E1E
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §14 Abs3
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0042 Liga Portuguesa de Futebol Profissional VORAB
62011CJ0176 HIT und HIT LARIX VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Da Paragraph 14, Absatz 3, GSpG nicht mehr ausschließlich einen Sitz in Österreich für den Konzessionsinhaber verlangt, sondern vielmehr in seinem dritten Satz unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hievon eine Ausnahme macht, werden keine der unionsrechtlichen Vorgaben durch die nunmehr geltende Rechtslage verletzt: Zwar stellt auch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Sitzverpflichtung - nämlich eine vergleichbare Lotteriekonzession und eine vergleichbare staatliche Glücksspielaufsicht - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und genügt den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben, weil eine solche Regelung erkennbar das Ziel verfolgt, eine effiziente Kontrolle der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, um der Ausnutzung der Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Die genannte Regelung wird tatsächlich dem Anliegen gerecht, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH 8.9.2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Rn. 59 bis 61; zur Zulässigkeit einer Beschränkung darauf, dass "im Wesentlichen gleichartige Garantien" vorliegen: EuGH 12.7.2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Rn. 34).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0042 Liga Portuguesa de Futebol Profissional VORAB
EuGH 62011CJ0176 HIT und HIT LARIX VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L12

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170048_20180711L09