Art. VII Sect. 9 lit. a IBRD-AoA, BGBl. Nr. 105/1949, bestimmt die Immunität der Bank "from all taxation and from all customs duties ...". Während der Begriff "taxation" lediglich Besteuerung bedeutet, umfassen die Worte "customs duties" nur Zollgebühren (so auch die deutsche Übersetzung in der Kundmachung BGBl. Nr. 105/1949), zumal in systematischem Zusammenhang in Art. VII Sect. 3 IBRD-AoA die Begriffe "judicial process" (für gerichtliche Verfahren) und "action" (für Prozesse) verwendet werden, wogegen Sect. 9 leg. cit. davon terminologisch "operations and transactions" unterscheidet; hätte auch eine Befreiung für gerichtliche Verfahren in Betracht gezogen werden sollen, hätte Art. VII Sect. 9 lit. a IBRD-AoA zumindest für solche Handlungen wohl auch "actions" aufgezählt, wenn nicht auch den Begriffen "taxation" und "customs duties" die Begriffe "court fees" hinzugefügt. Somit bietet Art. VII Sect. 9 lit. a IBRD-AoA keine Grundlage dafür, eine persönliche Befreiung der Klägerin von Gerichtsgebühren näher in Betracht zu ziehen.Artikel römisch sieben, Sect. 9 Litera a, IBRD-AoA, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,, bestimmt die Immunität der Bank "from all taxation and from all customs duties ...". Während der Begriff "taxation" lediglich Besteuerung bedeutet, umfassen die Worte "customs duties" nur Zollgebühren (so auch die deutsche Übersetzung in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,), zumal in systematischem Zusammenhang in Artikel römisch sieben, Sect. 3 IBRD-AoA die Begriffe "judicial process" (für gerichtliche Verfahren) und "action" (für Prozesse) verwendet werden, wogegen Sect. 9 leg. cit. davon terminologisch "operations and transactions" unterscheidet; hätte auch eine Befreiung für gerichtliche Verfahren in Betracht gezogen werden sollen, hätte Artikel römisch sieben, Sect. 9 Litera a, IBRD-AoA zumindest für solche Handlungen wohl auch "actions" aufgezählt, wenn nicht auch den Begriffen "taxation" und "customs duties" die Begriffe "court fees" hinzugefügt. Somit bietet Artikel römisch sieben, Sect. 9 Litera a, IBRD-AoA keine Grundlage dafür, eine persönliche Befreiung der Klägerin von Gerichtsgebühren näher in Betracht zu ziehen.