Der EuGH hat bereits entschieden, dass die in Art. 3 Status-RL enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit dieser Richtlinie vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Das gilt u.a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 Status-RL genannten Ausschlussgründe fallen (vgl. EuGH C-652/16, Rn. 71, unter Hinweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj; 9.10.2010, C-57/09 und C- 101/09, B und D).Der EuGH hat bereits entschieden, dass die in Artikel 3, Status-RL enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit dieser Richtlinie vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Das gilt u.a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Artikel 12, Status-RL genannten Ausschlussgründe fallen vergleiche EuGH C-652/16, Rn. 71, unter Hinweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj; 9.10.2010, C-57/09 und C- 101/09, B und D).