Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0031

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG-GV 1997 §14;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m. a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110031.L04

Im RIS seit

31.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110031_20180426L04

Rechtssatz für Ra 2020/11/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0014

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m. a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110014.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020110014_20200514L02

Rechtssatz für Ra 2020/11/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Entscheidungsdatum

03.11.2022

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L03

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020110076_20221103L03

Rechtssatz für Ra 2021/11/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0165

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 4 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110165.L04

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110165_20231213L03