Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/07/0447

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0447

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs6
UVPG 2000 §4
UVPG 2000 §5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0448
Ra 2018/07/0449
Ra 2018/07/0450

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 gelten als "Genehmigungen" die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen (wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen). Diese Definition umfasst lediglich (individuelle) Rechtsakte nach den Materiengesetzen, nicht aber nach dem UVPG 2000 selbst. Wären nämlich damit auch Rechtsakte nach UVPG 2000 gemeint, so wäre die gesonderte Bezugnahme auf Anträge nach den Paragraphen 4, oder 5 UVPG 2000 überflüssig. Eine ausdrückliche Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist außerdem für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens nicht erforderlich, vielmehr kann auch ohne eine solche Feststellung unmittelbar etwa ein Genehmigungsantrag nach Paragraph 5, UVPG 2000 eingebracht werden. Die Nichteinbeziehung von Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 in den Begriff der "früheren" Vorhaben ist auch sachgerecht, weil allein auf deren Basis - wie auch die Materialien Regierungsvorlage 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3 f) ausführen - noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben überhaupt oder in der dort dargestellten Form verwirklicht werden wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070447.L05

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2018070447_20201008L05