Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0043

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §18
FlVfGG §21
FlVfGG §31
FlVfGG §35
FlVfGG §36
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs8
FlVfLG Tir 1996 §40 Abs2 litb
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, müssen diese in einem gesonderten Verfahren für erloschen erklärt werden. Dazu ist nach Paragraph 38, Absatz 8, Tir. FlVfLG 1996 eine Anzeige eines Anteilsberechtigten an die Gemeinde erforderlich, in der dieser zum Ausdruck bringt, keinen weiteren Bedarf an der Ausübung seines Anteilsrechts mehr zu haben. Die Gemeinde hat sodann die Wahlmöglichkeit, bei der Agrarbehörde einen Antrag auf Erklärung des Erlöschens oder auf Übertragung des Anteilsrechts zu stellen. Erfüllt hingegen eine Liegenschaft die Mindestvoraussetzungen einer Stammsitzliegenschaft nicht mehr, so ist das Anteilsrecht nach Paragraph 54, Absatz 6, legcit. - dessen Anwendung Paragraph 38, Absatz 8, Tir. FlVfLG 1996 ausdrücklich unberührt lässt - von Amts wegen für erloschen zu erklären vergleiche dazu ErläutRV LT Tirol 157/14, S. 23). Daraus erhellt, dass in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 40, legcit. vom Bestand aller Anteilsrechte, die nicht bereits für erloschen erklärt oder übertragen wurden, auszugehen ist. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft stehen die ihnen aus dem Regulierungsplan erfließenden Rechte nämlich selbst dann zu, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden vergleiche VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013). Daher sind bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, Tir. FlVfLG 1996, ob aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, sämtliche bestehenden mit dem Gemeindegutsgrundstück verbundenen Anteilsrechte zu berücksichtigen. Der Umstand, dass Anteilsrechte faktisch nicht ausgeübt werden, hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070043.J02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2018070043_20191024J02