Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/05/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0264

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0265

Rechtssatz

Wenn nicht einmal eine Benützungsbewilligung, bei der es in der Sache um die Frage der konsensgemäßen Bauherstellung geht, und ebenso nicht das Wissen der Behörde über den baulichen Istzustand einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen vermögen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078, mwN - und insofern in der Judikatur auch nicht als Indizien für einen solchen gewertet wurden), scheidet es aus, dass anderen behördlichen Akten (Vergabe von Ordnungsnummern für das gegenständliche Wohnobjekt, Entgegennahme und Durchführung der Wohnsitzmeldung) eine solche Wirkung zukommt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050264.L03

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050264_20181217L04