Wenn nicht einmal eine Benützungsbewilligung, bei der es in der Sache um die Frage der konsensgemäßen Bauherstellung geht, und ebenso nicht das Wissen der Behörde über den baulichen Istzustand einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen vermögen (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078, mwN - und insofern in der Judikatur auch nicht als Indizien für einen solchen gewertet wurden), scheidet es aus, dass anderen behördlichen Akten (Vergabe von Ordnungsnummern für das gegenständliche Wohnobjekt, Entgegennahme und Durchführung der Wohnsitzmeldung) eine solche Wirkung zukommt.Wenn nicht einmal eine Benützungsbewilligung, bei der es in der Sache um die Frage der konsensgemäßen Bauherstellung geht, und ebenso nicht das Wissen der Behörde über den baulichen Istzustand einen erforderlichen Baukonsens zu ersetzen vermögen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078, mwN - und insofern in der Judikatur auch nicht als Indizien für einen solchen gewertet wurden), scheidet es aus, dass anderen behördlichen Akten (Vergabe von Ordnungsnummern für das gegenständliche Wohnobjekt, Entgegennahme und Durchführung der Wohnsitzmeldung) eine solche Wirkung zukommt.