Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2018/05/0001
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Index
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauTG OÖ 2013 §41 Abs5;
VwRallg;
Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 5 OÖ BauTG 2013 ("In begründeten Fällen ...") im Zusammenhalt mit den Materialien (846/2013 BlgLT 27.GP 17 und 435/1994 BlgLT 24.GP 9) zu dieser Bestimmung ergibt, bedarf die Bewilligung einer im Einzelfall zulässigen Überbauung nach dieser Gesetzesbestimmung einer entsprechenden Begründung, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013 ("In begründeten Fällen ...") im Zusammenhalt mit den Materialien (846 aus 2013, BlgLT 27.Gesetzgebungsperiode 17 und 435 aus 1994, BlgLT 24.Gesetzgebungsperiode 9) zu dieser Bestimmung ergibt, bedarf die Bewilligung einer im Einzelfall zulässigen Überbauung nach dieser Gesetzesbestimmung einer entsprechenden Begründung, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L05
Im RIS seit
28.03.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018050001_20190227L05