Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2018/04/0146
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Index
L94802 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Kärnten
Norm
BestattungsG Krnt 1971 §14 Abs1 idF 1998/050
BestattungsG Krnt 1971 §8 Abs4
Rechtssatz
Das Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG enthält keine Bestimmungen über die Lagerung von Leichen. Dessen Notwendigkeit ergibt sich jedoch nicht zuletzt aus § 8 Abs. 4 K-BStG, wonach die Bestattung erst nach Beurkundung des Eintritts und der Ursache des Todes erfolgen darf, sowie aus § 14 Abs. 1 K-BStG, wonach die verpflichtend vorzunehmende Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen darf. Die Lagerung einer Leiche in einem Kühlcontainer ist dem Revisionswerber (dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens) insofern gesetzlich nicht verboten.Das Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG enthält keine Bestimmungen über die Lagerung von Leichen. Dessen Notwendigkeit ergibt sich jedoch nicht zuletzt aus Paragraph 8, Absatz 4, K-BStG, wonach die Bestattung erst nach Beurkundung des Eintritts und der Ursache des Todes erfolgen darf, sowie aus Paragraph 14, Absatz eins, K-BStG, wonach die verpflichtend vorzunehmende Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen darf. Die Lagerung einer Leiche in einem Kühlcontainer ist dem Revisionswerber (dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens) insofern gesetzlich nicht verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040146.L06
Im RIS seit
05.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2018040146_20200507L06