Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2

Rechtssatz

Unterschreitet ein Vorhaben für sich knapp den für die ohne Berücksichtigung anderer Vorhaben bestehende UVP-Pflicht maßgeblichen, in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erfüllt, und in diesem Fall ist die UVP-Pflicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Dies kann im Gegensatz zu Fällen der Aufsplitterung von Vorhaben etwa betreffend ihre Kapazität auf weniger als 25 % des Schwellenwerts, um die Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu vermeiden und eine UVP-Pflicht von vornherein auszuschließen vergleiche dazu etwa VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, dem eine Aufsplitterung des Vorhabens zugrunde liegt), nicht die Annahme eines Umgehungsprojekts, für die der knapp unterschrittene Schwellenwert nicht gilt und deshalb jedenfalls von einer UVP-Pflicht auszugehen ist, begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J17

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2018040012_20191217J17