Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, sind bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende oder genehmigte, sondern auch Vorhaben zu berücksichtigen, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Dabei sind im Genehmigungsantrag aufgenommene Ausgleichsmaßnahmen bzw. behördlich vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf bereits genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben in die Beurteilung einzubeziehen, zumal solche Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil beantragter bzw. bereits genehmigter Projekte sind. Eine Grundlage für die Annahme, zu den zu berücksichtigenden kumulativen Wirkungen zählten nur für die Umwelt negative Wirkungen, nicht aber auch positive Effekte, findet sich im Gesetz nicht vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 29 bis 31, zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, die die Kumulationsregelung in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 um eine zeitliche Komponente erweiterte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J10

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2018040012_20191217J10