Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0012

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §3 Abs2

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J09

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2018040012_20191217J08