Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0073

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030073.L04

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030073_20160913L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0084

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030084.L04

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030084_20160913L04

Rechtssatz für Ra 2016/03/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0076

Entscheidungsdatum

22.05.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030076.L03

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030076_20170522L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0070

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030070.L03

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030070_20170901L03

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L09

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L09

Rechtssatz für Ra 2024/03/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L05

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030112_20251217L05