Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L07.1

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L07