§ 23 Abs. 2 WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des § 23 WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH).Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH).