Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0107

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1

Rechtssatz

Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche VwSlg. 18.387 A/2012, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; weiters RIS-Justiz RS 0021785).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030107_20190408L03