Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zum nichtkommerziellen Betrieb von Kraftfahrlinien ist zum einen die Erfüllung der in § 23 Abs. 2 erster Satz KflG 1999 genannten Voraussetzung (Beschaffung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste im Vergabeverfahrens bei mangelnder Abdeckung der Verkehrsdienste durch kommerzielle Betriebe), zum anderen die Erfüllung des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 KflG 1999 bzw. das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a KflG 1999, ohne dass eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausschließungsgründen gemäß § 7 Abs. 1 KflG 1999 erfolgen muss.Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zum nichtkommerziellen Betrieb von Kraftfahrlinien ist zum einen die Erfüllung der in Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz KflG 1999 genannten Voraussetzung (Beschaffung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste im Vergabeverfahrens bei mangelnder Abdeckung der Verkehrsdienste durch kommerzielle Betriebe), zum anderen die Erfüllung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KflG 1999 bzw. das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, KflG 1999, ohne dass eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausschließungsgründen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KflG 1999 erfolgen muss.