Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0081

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs2

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019

Rechtssatz

Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird vergleiche auch Artikel 12, Absatz 2, leg. cit., welcher die nationalen Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung eines "jährlichen Überblicks" über ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und die eingenommenen Abgaben verpflichtet). Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Paragraph 34, KOG 2001 ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der RTR-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die RTR-GmbH für die Finanzierung der von ihr und der TKK zu besorgenden Aufgaben iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L05

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030081_20190408L06

Rechtssatz für Ra 2023/03/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0161

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3L E13206000
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32018L1972 Elektronische Kommunikation-RL Art16 Abs1 lita

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024
Ra 2023/03/0160 B 03.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0081 E 8. April 2019 RS 6 (hier auch in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a EKEK)

Stammrechtssatz

Das unionsrechtliche Transparenzgebot steht der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegen, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird vergleiche auch Artikel 12, Absatz 2, leg. cit., welcher die nationalen Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung eines "jährlichen Überblicks" über ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und die eingenommenen Abgaben verpflichtet). Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Paragraph 34, KOG 2001 ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der RTR-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die RTR-GmbH für die Finanzierung der von ihr und der TKK zu besorgenden Aufgaben iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030161.L11

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030161_20240903L07