Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0081

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
16/02 Rundfunk

Norm

EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019

Rechtssatz

Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie steht der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG 2001, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Da die Genehmigungsrichtlinie keine näheren Vorschriften darüber enthält, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist, besteht insoweit ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers, der bei Ausgestaltung des Verfahrens allerdings den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist. Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben jeweils eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L02

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030081_20190408L03