Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0081
Entscheidungsdatum
08.04.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
16/02 Rundfunk
Norm
EURallg
KOG 2001 §34
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 lita
32002L0020 Genehmigungs-RL Art12 Abs1 litb
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0058 E 6. April 2016 RS 4
(hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Art 12 der Genehmigungsrichtlinie beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art 12 Abs 1 lit a leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Art 12 Abs 1 lit b leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L00
Im RIS seit
16.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030081_20190408L01