Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0050
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0051
Besprechung in:
ecolex 10/2019, S. 918-919;
Rechtssatz
Die in der Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 getroffenen Regelungen können durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden, weil diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert. Ein vertragsersetzender Bescheid kann nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird (vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, und die dort zitierte Literatur).Die in der Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 getroffenen Regelungen können durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden, weil diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert. Ein vertragsersetzender Bescheid kann nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird vergleiche VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, und die dort zitierte Literatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030050.J10
Im RIS seit
20.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030050_20190521J11