§ 48 EisenbahnG 1957 statuiert nach seiner Systematik den Primat der vertraglichen Einigung. § 48 Abs. 3 leg. cit. soll demnach lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn keine vertragliche Einigung der Parteien erreicht werden konnte, und weiters auch die Anwendung der gesetzlichen Kostentragungsregelung gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. nicht dem Sinn der Parteien bzw. einer Partei entspricht. Ausgehend davon regelt § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 die Kostentragung mangels Zustandekommen einer vertraglichen Einigung umfassend und abschließend, was (insgesamt) auch zu der vom Gesetzgeber intendierten Vereinfachung des Verfahrens führt.Paragraph 48, EisenbahnG 1957 statuiert nach seiner Systematik den Primat der vertraglichen Einigung. Paragraph 48, Absatz 3, leg. cit. soll demnach lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn keine vertragliche Einigung der Parteien erreicht werden konnte, und weiters auch die Anwendung der gesetzlichen Kostentragungsregelung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. nicht dem Sinn der Parteien bzw. einer Partei entspricht. Ausgehend davon regelt Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die Kostentragung mangels Zustandekommen einer vertraglichen Einigung umfassend und abschließend, was (insgesamt) auch zu der vom Gesetzgeber intendierten Vereinfachung des Verfahrens führt.