Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0057

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0057

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde vergleiche dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030057.L02

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030057_20170621L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0046

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0057 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde vergleiche dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030046.L03

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030046_20180509L02

Rechtssatz für Ra 2026/03/0055

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0055

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0057 B 21. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde vergleiche dazu VwGH vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L03

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030055_20260629L03