Ein "Jagdeinschluss" iSd § 17 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 liegt dann vor, wenn ein 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach umschlossen" wird bzw. (im Fall der Lage an der Gemeindegrenze) von Eigenjagdgebieten und der Gemeindegrenze umgrenzt wird (wobei Längenzüge ein vollständige Umschließung nicht bewirken können). Ein allfälliger Punktzusammenhang (iSd § 12 Abs. 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993) ändert aber für sich genommen nichts daran, dass auch dann die entsprechenden Gemeinschaftsjagdgebietsflächen "dem ganzen Umfang nach" von Fremdflächen umschlossen bzw. umgrenzt werden. Die betreffenden Flächen bilden also einen Jagdeinschluss, mit der Konsequenz, dass das Vorpachtrecht den benachbarten Eigenjagdgebietsinhabern (nach Maßgabe der Kriterien des § 17 Abs. 3 und 3a Slbg JagdG 1993) einzuräumen ist. Wollte diese Konsequenz vermieden werden, bedürfte es einer Regelung wie der nach § 12 Abs. 1 letzter Satz Slbg JagdG 1993, mit der angeordnet würde, dass auch ein bloßer Punktzusammenhang eine vollständige Umschließung hindert. Daran fehlt es aber.Ein "Jagdeinschluss" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 liegt dann vor, wenn ein 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach umschlossen" wird bzw. (im Fall der Lage an der Gemeindegrenze) von Eigenjagdgebieten und der Gemeindegrenze umgrenzt wird (wobei Längenzüge ein vollständige Umschließung nicht bewirken können). Ein allfälliger Punktzusammenhang (iSd Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993) ändert aber für sich genommen nichts daran, dass auch dann die entsprechenden Gemeinschaftsjagdgebietsflächen "dem ganzen Umfang nach" von Fremdflächen umschlossen bzw. umgrenzt werden. Die betreffenden Flächen bilden also einen Jagdeinschluss, mit der Konsequenz, dass das Vorpachtrecht den benachbarten Eigenjagdgebietsinhabern (nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 17, Absatz 3 und 3 a Slbg JagdG 1993) einzuräumen ist. Wollte diese Konsequenz vermieden werden, bedürfte es einer Regelung wie der nach Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993, mit der angeordnet würde, dass auch ein bloßer Punktzusammenhang eine vollständige Umschließung hindert. Daran fehlt es aber.