Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §12 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0127

Rechtssatz

Ein "Jagdeinschluss" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 liegt dann vor, wenn ein 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach umschlossen" wird bzw. (im Fall der Lage an der Gemeindegrenze) von Eigenjagdgebieten und der Gemeindegrenze umgrenzt wird (wobei Längenzüge ein vollständige Umschließung nicht bewirken können). Ein allfälliger Punktzusammenhang (iSd Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993) ändert aber für sich genommen nichts daran, dass auch dann die entsprechenden Gemeinschaftsjagdgebietsflächen "dem ganzen Umfang nach" von Fremdflächen umschlossen bzw. umgrenzt werden. Die betreffenden Flächen bilden also einen Jagdeinschluss, mit der Konsequenz, dass das Vorpachtrecht den benachbarten Eigenjagdgebietsinhabern (nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 17, Absatz 3 und 3 a Slbg JagdG 1993) einzuräumen ist. Wollte diese Konsequenz vermieden werden, bedürfte es einer Regelung wie der nach Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz Slbg JagdG 1993, mit der angeordnet würde, dass auch ein bloßer Punktzusammenhang eine vollständige Umschließung hindert. Daran fehlt es aber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L06.1

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030035_20181219L06