Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0127

Rechtssatz

Wird ein Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach" von einem Eigenjagdgebiet oder von mehreren Eigenjagdgebieten umschlossen, kann - definitionsgemäß - kein Zusammenhang mit einem anderen Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets bestehen. Ohne die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 würde schon ein Längenzug, wie er in Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, Slbg JagdG 1993 beschrieben wird, den Zusammenhang von Teilen des Gemeinschaftsjagdgebiets durchbrechen bzw. - anders gewendet - eine vollständige (zusammen mit anderen Teilen des Eigenjagdgebiets) Umschließung begründen. Die in Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz Slbg JagdG 1993 normierte sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Slbg JagdG 1993 bewirkt also, dass derartige Längenzüge auch hinsichtlich der Beurteilung von Jagdeinschlüssen als "neutral" gelten: Ein Jagdeinschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 wird also nicht schon dadurch begründet, dass ein Teil der umfänglichen Umschließung durch einen derartigen Längenzug bewirkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L08

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030035_20181219L05