Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0035
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Index
L65005 Jagd Wild Salzburg
Norm
JagdG Slbg 1993 §14 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0127
Rechtssatz
Zum Gemeinschaftsjagdgebiet zählen all jene Flächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt wurden, also der "Rest", und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Flächen zusammenhängen oder nicht. Anders als für die Bildung von Eigenjagdgebieten ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet der (jagdrechtliche) Zusammenhang der betreffenden Flächen also nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L04
Im RIS seit
18.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030035_20181219L01