Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0035

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §14 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0127

Rechtssatz

Zum Gemeinschaftsjagdgebiet zählen all jene Flächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt wurden, also der "Rest", und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Flächen zusammenhängen oder nicht. Anders als für die Bildung von Eigenjagdgebieten ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet der (jagdrechtliche) Zusammenhang der betreffenden Flächen also nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L04

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030035_20181219L01