Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0023

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdG Vlbg 1988 §54 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Vlbg JagdG 1988 bestehende Fütterungsverpflichtung für Rotwild (ebenso wie die Pflicht, eine derartige Fütterung bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen zu unterlassen) gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 die Hegegemeinschaft trifft, ist zu prüfen, ob im Bereich der jeweiligen Wildregion untragbare Schäden vorliegen oder zu erwarten sind, und ob die Fütterung zur Vermeidung dieser Schäden erforderlich und geeignet ist. Um beurteilen zu können, ob eine bereits an einem konkreten Futterplatz durchgeführte Fütterung zu untersagen ist, bedarf es daher entsprechender Feststellungen zum - innerhalb der Wildregion gelegenen - Einzugsbereich der Fütterung (jenem Bereich der Wildregion, in dem die Lenkungswirkung der Fütterung das Verhalten des Rotwildes beeinflusst), zur Schadenssituation in diesem Einzugsbereich und zur Auswirkung der Fütterung auf diese Schäden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L13

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030023_20180619L13