Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0023

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Die Untersagung der Wildfütterung nach Paragraph 43, Absatz 2, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 ist ein amtswegiges Verfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Jagdbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Wildfütterung zu klären. Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtssachverständigen durch die zuständige Behörde gelegen sein vergleiche VwGH 19.2.2003, 97/12/0375, zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L10

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030023_20180619L10