Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0023
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
Norm
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Rechtssatz
Die Untersagung der Wildfütterung nach § 43 Abs. 2 dritter Satz Vlbg JagdG 1988 ist ein amtswegiges Verfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Jagdbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Wildfütterung zu klären. Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtssachverständigen durch die zuständige Behörde gelegen sein (vgl. VwGH 19.2.2003, 97/12/0375, zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem BDG 1979).Die Untersagung der Wildfütterung nach Paragraph 43, Absatz 2, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 ist ein amtswegiges Verfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Jagdbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Wildfütterung zu klären. Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtssachverständigen durch die zuständige Behörde gelegen sein vergleiche VwGH 19.2.2003, 97/12/0375, zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L10
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2018030023_20180619L10