Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. § 12 Abs. 1 WaffG 1996 erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten.Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten.