Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0022

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0022

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030022.L07

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030022_20180320L06