Die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild (ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes) zur Verhütung von Schäden durch das Wild setzt nach § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988 voraus, dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Diese Bestimmung verwendet dabei hinsichtlich des zu beurteilenden Schadens eine andere Begrifflichkeit als die Bestimmung über den Abschussauftrag (§ 41 Abs. 3 Vlbg JagdG 1988), die auf "untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4)" - und damit im Ergebnis auf das Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 1 ForstG 1975 (vgl. dazu näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) - abstellt.Die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild (ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes) zur Verhütung von Schäden durch das Wild setzt nach Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 voraus, dass forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Diese Bestimmung verwendet dabei hinsichtlich des zu beurteilenden Schadens eine andere Begrifflichkeit als die Bestimmung über den Abschussauftrag (Paragraph 41, Absatz 3, Vlbg JagdG 1988), die auf "untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 4,)" - und damit im Ergebnis auf das Vorliegen einer Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, ForstG 1975 vergleiche dazu näher VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) - abstellt.