Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG (iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG) - der bloß auf das Vorliegen der "Tatsache" der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers zu einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,-- bzw. primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt.Schon der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) - der bloß auf das Vorliegen der "Tatsache" der erfolgten Bestrafung abstellt - spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht bei Heranziehung dieses Verleihungshindernisses lediglich zu prüfen hat, ob eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Verleihungswerbers zu einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000,-- bzw. primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt.